Tierschutzgesetz § 11 Kreis Schleswig-Flensburg
Absatz 1 Nr. 8
Auszug aus der ordnungsbehördlichen Erlaubnis der Veterinärmedizin und Verbraucherschutz
- Hiermit erteile ich Frau Sandra Susanne Schuster die
Erlaubnis, gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten.
- Folgende
Auflagen
werden erteilt:
a. Alle wesentlichen Änderungen der in dieser Erlaubnis festgelegten Sachverhalte, insbesondere Veränderungen hinsichtlich der verantwortlichen Person, sind dem Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
b. Die Ausbildung darf nur mit tierschutzgerechten Methoden erfolgen.
c. Im Falle der geplanten Aufnahme von Hunden Dritter ist dies vorher mitzuteilen und ein Tierbestandsbuch zu führen. - Die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zum Schutz der Tiere bleibt vorbehalten.
- Diese Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.
Begründung:
I.
Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f TierschG bedarf, wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg, Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz, ist gemäß § 2 Nr. 1 f Tiersch-ZustVO die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde. Am 30.09.2024 stellten Sie einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG zum Ausbilden von Hunden für Dritte und zur Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter.
Nach § 11 Abs. 2 TierSchG (alte Fassung) darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Des Weiteren müssen die für die Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen. § 11 Abs. 2 TierSchG (alte Fassung) ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG in der zur Zeit geltenden Fassung bis zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Näheres zu den Voraussetzungen und dem Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis regelt, anzuwenden. Die erforderliche Sachkunde und ein Nachweis über die Zuverlässigkeit liegen vor. Eigene Räumlichkeiten werden für die Ausübung der Tätigkeit nicht genutzt.
II.
Gemäß § 11 Abs. 2 a TierSchG (alte Fassung) kann die Erlaubnis, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Von dieser Ermächtigung habe ich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zum Schutz der Tiere Gebrauch gemacht. Änderunen hinsichtlich der persönlichen oder räumlichen Verhältnisse können die Erlaubnis in Frage stellen. Daher muss die zuständige Behörde von Änderungen Kenntnis erlangen. Die Auflagen sind daher zum Schutz der Tiere erforderlich.
Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 117 LVwG widerrufen werden. Dies kann insbesondere geschehen, wenn die in der Erlaubnis verfügten Auflagen nicht eingehalten werden, nachträglich für die Erteilung dieser Erlaubnis maßgebliche Voraussetzungen entfallen oder wenn aufgrund festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche oder artenschutzrechtliche Bestimmungen die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit der als verantwortlich benannten Personen nicht mehr gegeben ist.
Tierschutzgesetz § 11 Kreis Viersen
Absatz 1 Nr. 8
Auszug aus der ordnungsbehördlichen Erlaubnis des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreis Viersen.
Sandra Susanne Schuster ist berechtigt gewerbsmäßig Hunde für Dritte auszubilden bzw. die Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter anzuleiten (mobile Hundeschule).
Für die gesamte Tätigkeit verantwortliche Person ist Sandra Susanne Schuster.
Diese Erlaubnis wird unbeschadet weiterer notwendiger Genehmigungen bzw. Erlaubnisse und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wiederrufs sowie der nachträglichen Aufnahme oder Ergänzung von Nebenbestimmungen erteilt und ist mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
- Alle Änderungen der im Antrag vom 31.07.2014 und in den zum Antrag eingereichten Unterlagen dargelegten Sachverhalte, insbesondere die Änderung der verantwortlichen Personen oder Arbeitsschwerpunkte oder die Ausübung der Tätigkeit auf eigenem Gelände, sind unverzüglich mitzuteilen. (Auflage)
Begründung: Die im Antrag mitgeteilten Voraussetzungen und Arbeitsschwerpunkte können sich im Laufe der Zeit wandeln. Da die Erlaubnis anhand der mitgeteilten Informationen erteilt wurde, ist eine regelmäßige Aktualisierung vorzunehmen.
Einsatz von Trainingshilfsmitteln
- Als
Trainingshilfen
und
Trainingshilfsmittel
dürfen nur solche angewendet und eingesetzt werden und Andere im Gebrauch mit ihnen zu unterweisen, mit denen Sandra Susanne Schuster
Erfahrung
und
Übung
hat und über deren Vorteile und Nachteile Sandra Susanne Schuster ausreichend aufklären kann.
- Trainingshilfsmittel wie Halsbänder, Maulkörbe, Haltis, Brustgeschirre, Spielzeug etc. müssen tierschutzgerecht, sauber und in der Passform dem jeweiligen Hund angemessen sein. Von Trainingshilfsmitteln darf keine Verletzungsgefahr für den Hund ausgehen. (Auflage)
Begründung: Trainingshilfen müssen unter fachkundiger Anleitung gegeben und eingesetzt werden. Nur, wer den Umgang mit bestimmten Hilfen und Hilfsmitteln sicher beherrscht, kann Personen im sachkundigen Gebrauch unterweisen und den Einsatz kenntnisreich und mit praktischem Geschick vermitteln und sie erfolgreich an Hunden anwenden.
Der Einsatz folgender Trainingshilfsmittel ist untersagt:
- Stachelhalsband
- Elektroreizgerät
- Würgehalsband ohne Zugstopp
- Bell-Stopp-Gerät
- Erziehungsgeschirr mit Zugwirkung unter den Achselhöhle
- Unsichtbarer Zaun
- Ferngesteuerte Sprühstoßhalsbänder
Sandra Susanne Schuster, Hundehalter und sonstige anwesende Personen dürfen tierschutzwidriges Zubehör weder anwenden noch vorhalten. Sandra Susanne Schuster sowie weitere anwesende Personen dürfen tierschutzwidriges Zubehör außerdem nicht für den Gebrauch außerhalb der Ausbildungszeiten empfehlen. (Auflage)
Begründung: Die genannten verbotenen Hilfsmittel sind ihrer Wirkung nach mit Schmerzen, Leiden und/oder Schäden beim Hund verbunden und beinhalten beim Einsatz ein sehr hohes Risiko, bei einem Hund unkontrolliert unerwünschte Assoziationen mit zufällig zeitgleich aufgenommenen Reizen aus der Alltagsumwelt hervorzurufen, die für den Anwender und die Umwelt weder vorhersehbar noch beherrschbar sind. Das Gefahrenpotential wiegt den unter idealen Bedingungen (u.a. in Bezug auf Timing, Intensität, Konsequenz, Abwesenheit von Umweltreizen, vorerfahrungslose Lernfähigkeit des Hundes) theoretisch denkbaren gewollten Lernerfolg regelmäßig nicht auf. Für die Ausbildung eines Hundes gibt es schonendere Alternativen, die nicht mit vergleichbaren Beeinträchtigungen für den Hund und Gefahren für die Umwelt verbunden sind.
Dokumentation
- Es ist tagesaktuell (unter Angabe der Chip-Nr. und Überprüfung der Identität des Hundes) zu dokumentieren, wann Sandra Susanne Schuster mit welchen Hunden und Haltern arbeitet; z.B. anhand von Ausbildungsverträgen bzw. Quittungen oder einem Arbeitskalender.
- Zusätzlich zu den Angaben von Hund und Halter ist auch das Vorliegen einer Impfprophylaxe (Impfausweis) zu dokumentieren. (Auflage)
Begründung: Zur angemessenen Pflege im Sinne des § 2 TierSchG gehört auch die Gesundheitsfürsorge. Beim regelmäßigen Training, besonders beim Gruppentraining, kommen Hunde unterschiedlichen Gesundheitsstatus zusammen. Dadurch besteht insbesondere beim Zusammenführen von nicht geimpften Hunden ein hoher Infektionsdruck.
Um eine Weiterverbreitung möglicher Krankheitserreger zu minimieren, ist eine Überprüfung und Dokumentation des Impfschutzes erforderlich. Nur durch die eindeutige Feststellung der Identität des Hundes kann eine ausreichende Immunprophylaxe und eine Vorbeugung vor hochansteckenden Erkrankungen wie z.B. Staupe, Parvovirose, Zwingerhusten und Tollwut sichergestellt werden.
Allgemeine Hinweise
- Als Nachweis der Zuverlässigkeit von Sandra Susanne Schuster musste ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden
- Die Erlaubnis umfasst NICHT die Ausbildung von Schutzhunden (Aggressionsausbildung, die über den vom VDH anerkannten Schutzhundesport hinausgeht) im Sinn der Anleitung eines Tierhalters.
- Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte sowie das Unterhalten von Einrichtungen hierfür bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nr. 6 TierSchG.
- Sofern Hunde im Rahmen der gewerbsmäßigen Tätigkeit transportiert werden müssen, sind die Vorschriften der Tierschutz-Transportverordnung bzw. der VO (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich zu beachten.
- Dabei sind insbesondere die allgemeinen Bedingungen für den Transport gemäß Artikel 3 der VO (EG) 1/2005 sowie die Mindestabmessungen der Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung zu berücksichtigen.
- Regelmäßige Fortbildungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde sind erforderlich, um die gewerbsmäßige Tätigkeit kontinuierlich nach dem aktuellen Wissensstand ausüben zu können.